Anspruch von Privatgläubigern auf Rückzahlung notleidender Staatsanleihen …

Kurznachricht zu "Kein Leistungsverweigerungsrecht eines Staates gegenüber privaten Anleihegläubigern" von RA Dr. Christian Storck, LL.M., original erschienen in: DB 2015 Heft 22, 1277 - 1278.

In dem dem Urteil des BGH vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14 - zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte der Kläger vom Staat Argentinien eine notleidende Deutsche Mark-Anleihe samt Zinsen zurück. Argentinien machte insbesondere ein Zahlungsmoratorium geltend. Der BGH gab dem Kläger Recht und stellte klar, dass es kein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gibt, wonach sich ein Staat gegenüber Privtanleihegläubigern auf Staatsnotstand berufen kann. Es fehle insoweit an einer entsprechenden Rechtsüberzeugung. Trotz der laufenden Griechenland -Euro-Rettungsmaßnahmen existiert insoweit noch kein internationales Insolvenzrecht für Staaten. Auch scheide der Rückgriff auf das UNCTAD-Prinzip Nr. 7 aus, zumal die UNCTAD-Grundsätze kein Völkerrecht begründen könnten. Weiterhin fehlte es im konkreten Fall an wirksamen "Collective Action Clauses" (CAC), die ausdrücklich in den Anleihebedingungen vereinbart werden müssen. Selbst wenn die Mehrheit der Gläubiger freiwillig umschuldet, begründet dies kein Leistungsverweigerungsrecht des Staates. Hinzu kommt, dass das Notstandsgesetz Argentiniens nur einseitig wirke und kein insolvenzrechtliches Umschuldungsverfahren sei. Der Verfasser begrüßt diese Entscheidung im Wesentlichen, da sie Rechtssicherheit für den Privatgläubiger bringt. Dieses Urteil bezieht sich jedoch nur auf Inhaberschuldverschreibungen, die nicht dem Recht des Krisenstaats unterliegen. Im Übrigen könnten CAC-Klauseln im Einzelfall zu Umstrukturierungsmaßnahmen verpflichten. Derartige CAC-Klauseln seien jedoch nach deutschem Recht einer AGB-Prüfung zu unterziehen und müssten dem Schulderschreibungsgesetz genügen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung von Titeln gegen ausländische Staaten im Einzelfall schwierig ist.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

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